Monatliche Sitzungen des Vorstandes

WO: im Genossenschaftshaus, Sillerstraße 75, 1190 Wien

In dieser Zeit stehen Ihnen die Vorstandsmitglieder und Fachreferenten für Auskünfte und Mitteilungen zur Verfügung. Die Genossenschafter werden ersucht, Anliegen während der monatlichen Vorstandssitzung vorzutragen, wie z.B.

  • Baueinreichungen
  • Kreditbestätigungen
  • Meldezettel
  • Fragen
  • Beschwerden
  • etc.

Grundlagen unserer Genossenschaft

Grundlage unserer Genossenschaft ist das Genossenschaftsgesetz aus dem Jahre 1869. Dieses Gesetz ist mit den eingetragenen Adaptierungen noch immer gültig.
Die gesetzliche Grundlage für Gestaltung und Bebauung unserer Kleingärten stellt das Wiener Kleingartengesetz dar. Zusätzlich sind die Bestimmungen unserer Satzungen über die eigene Bauordnung und die Richtlinien zur Bauführung einzuhalten.
 
Die Wiener Gartenordnung und darüber hinaus als Ergänzung die Gartenordnung der KGG Sommerhaide. Falls Sie die Errichtung eines Kleingartenhauses bzw. eines Kleingartenwohnhauses planen können Sie die entsprechenden Formulare und Vorschriften für ein Ansuchen um Baubewilligung dem Internet entnehmen.
 
In diesen Beschreibungen ist jedoch für uns unzutreffender Weise der Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs, 1060, Getreidemarkt 11 als Generalpächter angeführt. Für unsere Siedlung ist der Vorstand der KGG Sommerhaide zuständig. Die Fertigstellung ihres Bauwerkes ist mit einem Fertigstellungsformular bei der Baupolizei anzuzeigen.

Wissenswertes

Gartenordnung der KGG Sommerhaide

§ 14 Wege
1. Die Instandhaltung der gemeinsamen Straßen und Wege wird nach Weisung des Vorstandes durchgeführt.
2. Jeder Genossenschafter ist verpflichtet, die halbe Breite der angrenzenden Straßen und Wege von Bäumen, Sträuchern und Unkraut frei zu halten.
3. Baustoffe, Abraum, Behältnisse dürfen nicht auf den gemeinsamen Straßen und Wegen gelagert werden. Das Parken der LKW ist nur auf Dauer der Ladetätigkeit gestattet, wobei das Abstellen (auch nur für kurze Zeit) verboten ist. Das Gewicht der LKW ist mit 20 t Gesamtgewicht begrenzt. Dreiachsigen Fahrzeugen ist die Zufahrt verboten. Bei Verdacht der Überladung kann von Befugten die Vorlage einer Wiegekarte verlangt bzw. die Einfahrt verwehrt werden.
4. Das Parken von Fahrzeugen aller Art ist innerhalb der Anlage zu jeder Tages- und Nachtzeit verboten. Die Zufahrt mit Autos, Motor- und Fahrrädern ist jedoch gestattet.
5. Torsperre ganzjährig von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ganztägig. Das Haupttor wird an Sonn- und Feiertagen von 7:00 bis 19:00 Uhr für Fußgänger geöffnet. Die Einfahrt von Einsatzfahrzeugen, Notarzt usw. ist durch die Schließanlage jederzeit möglich.
6. Die Straßen werden geräumt, jedoch nicht gestreut. Die Seitenwege werden nicht betreut. Das Benützen aller gemeinsamen Straßen und Wege erfolgt auf eigene Gefahr.
7. Bei Bauvorhaben erhält der Bauwerber von der Genossenschaft erstellte Richtlinien zur Bauführung, die auch für die Straßenbenützung durch Baufahrzeuge gelten, bestätigt diese mit seiner Unterschrift und haftet für Schäden. Die genannten Richtlinien sind auch vom Baumeister und von der Genossenschaft zu unterfertigen. Zusätzlich wird auf das Bundesgesetzblatt über das Bauarbeitenkoordinationsgesetz in der geltenden Fassung hingewiesen, welches seit 01.07.1999 Gültigkeit hat.

§ 15 Wasser
1. Die Wasserschächte, -wechsel und -auslaufhähne sind in betriebsfähigem Zustande zu erhalten. Wasservergeudung ist zu unterlassen.
2. Abwässer und Regenwässer dürfen weder auf die Wege und Straßen noch in den Nachbargarten abgeleitet werden.

§ 16 Stromleitung
1. Die Strom- und Gasabgabe erfolgt durch Wien-Energie. Die Genossenschafter sind verpflichtet, den jeweiligen Organen den Zugang jederzeit zu gestatten. Das Berühren herabhängender Drähte ist wegen der damit verbundenen Lebensgefahr strengstens verboten. Beim Reißen der Leitung oder sonstigen Störungen (Gasgeruch) ist unverzüglich die Wien-Energie zu verständigen.
2. TV-Antennen bzw. SAT-Anlagen sind derart zu errichten, dass eine Kollision mit der Freileitung vermieden wird. Ebenso ist auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Bestehende Antennen sind erforderlichenfalls auf Aufforderung des Vorstandes demgemäß abzuändern.

§ 17 Spielplatz
1. Die Eltern oder Erzieher der den Spielplatz benützenden Jugendlichen und Kinder haben dafür zu sorgen, dass die Anrainer des Spielplatzes durch den Spielbetrieb nicht unzumutbar belästigt werden.
2. Das Fußballspielen ist nur im "Käfig" gestattet.
3. Die Genossenschaft übernimmt bei Benützung des Spielplatzes keine wie immer geartete Haftung.

§ 18 Containerplatz
Die Müllbeseitigung wird von der Stadt Wien, MA 48, vorgenommen. Die Genossenschafter sind verpflichtet, die jeweils im Aushang befindlichen Richtlinien (Mülltrennung) striktest einzuhalten.
Das Ablagern von Abfällen außerhalb der Müllgefäße innerhalb und außerhalb des Siedlungsbereiches ist nicht gestattet. Das Ablagern von Sperrmüll ist nicht gestattet. Gemäß Anschlag im Schaukasten wird der Bio-Müll entsorgt. Man beachte
§ 14 Abs. 3.
Bei Übertretungen hat der Verursacher die Kosten der Beseitigung zu tragen und mit weiteren Konsequenzen zu rechnen (Besitzstörungsklage).
Der Containerplatz ist rein zu halten. Die Mülltrennung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen unbedingt zu beachten.

§ 19 Sonstige Bestimmungen über gemeinsame Einrichtungen
1. An den gemeinsamen Gitterzäunen und den Stromleitungsmasten dürfen hochwüchsige oder rankende Pflanzen nicht gesetzt werden. Komposthaufen dürfen um die Stromleitungsmaste herum nicht angelegt werden.
2. Die Genossenschafter sind verpflichtet, alle genossenschaftlichen Einrichtungen schonend zu benützen. Für entstandenen Schaden haftet der Genossenschafter.

§ 20 Garten
1. Jeder Genossenschafter hat seinen Garten immer in gutem Zustand zu erhalten. Bei mangelnder Pflege des Gartens wird das Unterpachtgrundstück auf Kosten des Unterpächters gereinigt bzw. gepflegt. Darüber hinaus kann (laut § 13 Abs. 3 der Statuten) die Kündigung ausgesprochen werden. Alles, was den Nachbarn oder anderen Personen Schaden bringen könnte, ist zu vermeiden.
2. Die Schädlingsbekämpfung an Bäumen und Sträuchern ist zeitgerecht und fachgemäß (Sachkundeausweis erforderlich) durchzuführen. Wird die Schädlingsbekämpfung vom Vorstande durchgeführt, so ist den damit betrauten Personen das Betreten des Gartens und die Arbeit daselbst zu gestatten.
3. Gerümpel, Baustoffe, Gartenabfälle u. dgl. dürfen im Garten nicht länger als unbedingt erforderlich liegen gelassen werden.
4. Für Singvögel sollen Nist- und im Winter Futtergelegenheiten geschaffen werden.
5. Komposthaufen dürfen nicht das Bild des Gartens beeinträchtigen. Ebenso ist eine Geruchsbelästigung oder sonstige Beeinträchtigung des Nachbarn zu vermeiden (Kompostvorschriften beachten).
6. Auf die von der Generalversammlung beschlossenen Ruhezeiten ist Rücksicht zu nehmen.
7. Mindestens zwei Drittel des Kleingartens müssen gärtnerisch ausgestaltet sein (§ 16 Wr. Kleingartengesetz vom 26.7.95). 8. Das Arbeiten mit Gartengeräten, welche einen Benzin- oder Dieselmotor besitzen, ist untersagt. Dies betrifft vor Allem die Verwendung von Benzinrasenmähern.

§ 21 Baulichkeiten
1. Die Baulichkeiten müssen den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen entsprechen und sind jederzeit auch äußerlich in gutem Zustande zu erhalten.
2. Die Vermietung von Baulichkeiten ist nicht gestattet. Nachbarrecht § 22 1. Jeder Unterpächter kann die Wurzeln eines fremden Baumes, die in seinen Boden reichen, ausreißen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen (§ 422 ABGB). 2. Bei Grund- oder Grenzstreitigkeiten ist der Vorstand anzurufen, der endgültig entscheidet. 3. Be-(Neu-)pflanzungen an der Grenze zum Nachbarn dürfen die Höhe von 2m nicht überschreiten (ABGB § 364, Abs.3).

§ 23 Einfriedung
1. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die Einschließung seines Raumes zu sorgen (§ 858 ABGB). Bei Eingängen auf den Seitenwegen ist diese Bestimmung so auszulegen, als wäre der Eingang auf dem Hauptwege, zu dem der Kleingarten nach seiner Orientierungsnummer gehört.
2. Die Herstellung des Grenzzaunes gegen Wege, die im Genossenschaftseigentum sind, obliegt dem Genossenschafter. Bei Grenzzäunen nach unten hin gehört die zu errichtende Mauer zum jeweils darunter liegenden Kleingarten. Sie ist vom Genossenschafter zu errichten und zu erhalten. Bei Herstellung von Grenzzäunen gegen Nachbargrundstücke nach unten bzw. nach oben ist der notwendige Zaun von beiden Nachbarn gemeinsam zu errichten, wobei die rechte Hälfte des Zaunes vom Haupteingang aus gesehen, vom jeweiligen Genossenschafter zu errichten ist.
3. Die Abgrenzung durch Schnüre, Stacheldraht, Pflöcke, die mit bloßem Draht verbunden sind, u.dgl. ist nicht gestattet. Weiters ist die Anbringung von Schilfmatten und grünen Kunststoff-Sichtschutzplanen unstatthaft.
4. Die Sockelhöhe richtet sich nach der jeweiligen Hanglage, die Gesamthöhe des Zaunes darf 120 cm nicht übersteigen.

§ 24 Tierhaltung
1. Tiere sind so zu verwahren, dass sie keinen Schaden anrichten können (§ 1320 ABGB).
2. Kleintierhaltung zu Erwerbs- und Zuchtzwecken ist nicht gestattet.
3. Bienenstöcke aufzustellen ist nur nach vorheriger Bewilligung des Vorstandes gestattet.
4. Die Lärmbelästigung durch Hunde ist zu vermeiden, insbesondere während der Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und in der Nacht von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. In der Anlage gilt für Hunde die Leinen- oder Beißkorbpflicht.

§ 25 Lärm
1. Das Lärmen, wozu auch das Einstellen von Lautsprechern und Audio-Geräten über Zimmerlautstärke gehört, ist verboten (Artikel VIII, Absatz 1, Buchstabe a, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrengesetzen, BGBl. Nr. 273/25).
2. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September ist das Rasenmähen in der Mittagszeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Sonn- und Feiertags ganztägig verboten. Desgleichen alle lärmenden Arbeiten in der selben Zeit.
3. An Sonn- und Feiertagen dürfen vom 1. Mai bis 30. September grundsätzlich lärmende Arbeiten nur bei unaufschiebbarer Notwendigkeit ausgeführt werden.
4. Während der Nachtruhe von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind ganzjährig alle lärmenden Arbeiten zu unterlassen.

§ 26 Üble Gerüche; Fliegen- und Rattenplage
Komposthaufen dürfen nicht durch üblen Geruch belästigen und sind in einem solchen Zustand zu halten, dass die Entwicklung von Fliegen nach Möglichkeit und das Einnisten von Ratten unbedingt verhindert wird.

§ 27 Feueranlagen
Grundsätzlich ist das Verbrennen von Abfällen untersagt. Gem. § 15 Abs. 7 des Wiener Kleingartengesetzes ist die Errichtung von Rauchfängen verboten, nur Abgasfänge sind zulässig.

§ 28 Sperre
Die Nebeneingänge der gemeinsamen Einfriedung sind bei jedem Ein- und Ausgang zu schließen. Das Haupttor wird von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr werktags versperrt gehalten. An Sonn- und Feiertagen von 7:00 bis 19:00 Uhr auf ca. 1 m Breite geöffnet (s. § 14, Z.5).
Jegliche Benützung erfolgt auf eigene Gefahr und unter Einhaltung der StVO.

§ 29 Zutrittsrecht des Vorstandes; Auskunftspflicht
Dem Vorstand (den nach Lage des Falles sachlich zuständigen genossenschaftlichen Amtswaltern) ist in genossenschaftlichen Angelegenheiten der Eintritt in den Garten zu gestatten, und es sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 30 Ersatzvornahme
Wenn der zu einer Leistung oder zu einer Neu-, Ersatz- oder Wiederherstellung nach Maßgabe der Bestimmungen der
§ 14 - 26 Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so hat der Vorstand den Verpflichteten aufzufordern, die mangelnde Leistung oder Herstellung binnen einer ihm einzuräumenden angemessenen Nachfrist zu bewirken. Lässt der Verpflichtete diese Nachfrist verstreichen, ohne der Aufforderung nachzukommen, so ist der Vorstand berechtigt, die Leistung oder Herstellung auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten zu bewerkstelligen und ihm die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Abrechnung aufzutragen (s. Statuten § 16, Z. 1).

§ 31 Einhaltung der Gartenordnung durch Angehörige und Besucher der Mitglieder
Die Genossenschafter sind verpflichtet, auf Angehörige und Besucher dahin zu wirken, dass von deren Seite Verstöße gegen die Gartenordnung unterbleiben.

Einfahrtstor

Das elektrisch betriebene Hängetor kann mit dem Genossenschaftsschlüssel geöffnet werden.
Der Schlüssel passt in zwei Schlüsselschalter, welche rechts bzw. links  neben dem Tor auf der Außenseite bzw. Innenseite montiert sind.
Bei geschlossenem Tor wird es durch kurze Betätigung des Schlüsselschalters ca. 1m geöffnet, so dass man zwar durchgehen aber nicht mit mehrspurigen Fahrzeugen durchfahren kann. Es gibt eine Zeitschaltautomatik, die auf die Öffnungszeiten des Tores eingestellt ist.
Die Betreuung der Anlage erfolgt über vier Vorstandsmitglieder, die über die im Schaukasten angeführten Telefonnummern im Notfall erreichbar sind.

Die Öffnungszeiten des Tores sind:
an Werktagen von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bleibt das Tor für Fahrzeuge geschlossen,
ist aber von 7:00 bis 19:00 Uhr für Fußgänger 1 m breit geöffnet.
Der Durchgang für Fußgänger kann aber auch  jederzeit mit dem Genossenschaftsschlüssel aktiviert werden.

Wasserversorgung
Die neuen elektronischen Wasserzähler werden kontaktlos abgelesen.
Es ist in den meisten Fällen nicht mehr nötig, dass wir das Grundstück betreten. Auch nützen wir die Möglichkeit auf lecke Stellen aufmerksam zu werden.
Dazu lesen wir den Zählerstand in vierteljährlichen Intervallen zusätzlich ab und verständigen die Eigentümerinnen bzw. Pächterinnen  bei Auffälligkeiten.
Besonders im Herbst beim Einwintern wird oftmals nicht darauf geachtet, dass der Haupthahn fest geschlossen ist.
Auf Grund der Gartenbewässerungen konnte der Vorstand bei der MA 4 erreichen, dass die Abwassergebühren nur zum Teil in Rechnung gestellt werden.
Dies bewirkt eine Verbilligung des Gesamtwasserpreises gegenüber normalen Haushalten.
Die Wasserkosten werden ohne Aufschläge von der Genossenschaft an die EigentümerInnen bzw. PächterInnen weiterverrechnet.
Pachtzahlungen


Die KGG Sommerhaide hat mit der Stadt Wien per 1.1.1996 einen Generalpachtvertrag abgeschlossen. Da unsere Siedlung ab diesem Zeitpunkt nicht nur als Schrebergartenanlage sondern auch zu Wohnzwecken verwendet werden kann, wurde von der Grundeigentümerin eine Grundpacht für alle Kleingärten und zusätzlich je nach Nutzung Zuschläge zum Bestandzins entsprechend den nachfolgenden Pachtvarianten vorgeschrieben. Diese Pachtzahlungen sind wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex.

Pachtvariante 1 oder Grundpacht: gilt für ein Kleingartenhaus mit einer Fläche kleiner als 35 m² ohne ständigen Wohnsitz in diesem Haus.
Pachtvariante 2: Bestimmt die Zuschläge pro m² Gartenfläche für Siedler mit einem ständigen Wohnsitz in ihrem Kleingartenhaus, welches eine Fläche kleiner als 35 m² besitzt.
Pachtvariante 3: Zuschläge für ein Kleingartenhaus mit einer Fläche größer als 35 m² ohne ständigen Wohnsitz in diesem Haus.
Pachtvariante 4: Gilt für ein Kleingartenhaus größer als 35 m² und ganzjähriges Wohnen.


Die Genossenschaft rechnet die von der Grundeigentümerin MA 69 in Rechnung gestellten Kosten ohne Aufschläge an die EigentümerInnen bzw. PächterInnen weiter. Die Zahlungen an die MA 69 werden jährlich im Jänner und Juli geleistet.

Abgabenerklärung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

Der vom Vorpächter an den Neupächter erlegte Kaufpreis ist bei einer Überschreibung nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 steuerpflichtig. Der Vorstand hat daher ein Merkblatt (Abgabenerklärung) erstellt, in welchem die erforderlichen Maßnahmen für die Meldung der Überschreibung an das Finanzamt kurz aufgelistet sind. Das für die Abgabenerklärung erforderliche Formular Gre1 sowie die Erläuterung hiezu können Sie aus dem Internet ausdrucken.

Einkaufen mit Prozenten
Die bis 2021  gültigen Mitgliedskarten berechtigen zum günstigeren Einkauf bei diversen Baumärkten.
Vorher sollte jedoch beim Informationsschalter der betreffenden Filiale nachgefragt werden, da der Nachlass nicht bei allen Filialen gilt.